Plakatierung an Straßen - Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen
Mit Plakaten soll eine Vielzahl von Personen auf Veranstaltungen, Wahlen oder Aktionen hingewiesen werden.
Straßen sind in der Regel der Öffentlichkeit gewidmet, dem Gemeingebrauch.
Das Anbringen von Plakaten ist die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Es liegt eine Sondernutzung vor.
Beispiele:
- Für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke (beispielsweise durch Verbände, vom Finanzamt bestätigte gemeinnützige Vereine und Kirchen) werden
- Info- beziehungsweise Promotionsstände aufgestellt,
- Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt oder
- im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielsweise Hinweise auf Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert oder
- politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen machen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam.
Wer Plakate im öffentlichen Straßenraum anbringen möchte, braucht in der Regel eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis).
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Voraussetzungen
Das Anbringen von Plakaten im innerörtlichen Bereich unterliegt, neben den gesetzlichen Vorgaben, kommunalen Regelungen. Diese sind in Satzungen oder Polizeiverordnungen aufgenommen.
Sie bestimmen in der Regel
- welche Institutionen plakatieren dürfen,
- für welche Anlässe plakatiert werden darf,
- Größe und Anzahl der Plakate,
- Plakatierungsorte und -dauer.
Die kommunalen Richtlinien verfolgen zwei Ziele: Sie sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden sowie das Stadt- und Straßenbild erhalten beziehungsweise verbessern.
Verfahrensablauf
Für das Anbringen von Plakaten brauchen Sie die Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis). Sie müssen die Sondernutzungserlaubnis persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Stelle überprüft die Unterlagen, die Sie Ihrem Antrag beigefügt haben. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie die Sondernutzungserlaubnis, jeweils einzelfallbezogen für spezielle Standorte. Außerhalb dieser zugelassenen Werbeflächen dürfen Sie nicht plakatieren. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Hinweis: Wenn Sie auch eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.
Fristen
vor der Plakatierung
Erfragen Sie die genauen Fristen bei der zuständigen Stelle.
Regionale Ergänzung
Der Antrag muss spätestens 2 Wochen vor Beginn der beantragten Plakatierung vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Stadt Brackenheim eingegangen sein.
Unterlagen
gegebenenfalls Entwurf des Werbeplakats
Regionale Ergänzung
Eine Ablichtung der beantragten Plakate ist beizufügen.
Kosten
Das Anbringen von Plakaten kann gebührenpflichtig sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie schon während des Verfahrens einen Gebührenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Gebührenbescheid.
Sonstiges
An anderen Stellen im Ort außer an Ortsdurchfahrten ist das Plakatieren verboten.
Regionale Ergänzung
Es können max. 10 Plakate (für Veranstaltungen außerhalb von Brackenheim) und max. 20 Plakate (für Veranstaltungen in Brackenheim) für max. 3 Wochen vor der Veranstaltung genehmigt werden.
Rechtsbehelf
Regionale Ergänzung
Gegen diese Verfügung steht Ihnen der Widerspruch zu. Er ist binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Brackenheim, Marktplatz 1, einzulegen. Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegen des Rechtsmittels beim Landratsamt Heilbronn, Lerchenstr. 40,gewahrt.Rechtsgrundlage
- Ortsrecht der Stadt oder Gemeinde
- örtliche Sondernutzungssatzung
- Polizeiverordnung
- §§ 16 - 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzung)
- § 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Straßenanlieger)
- § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrshindernisse)
- § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
- § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
Regionale Ergänzung
Zuständigkeit
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bereich die betroffene Straße liegt
Vertiefende Informationen
Regionale Ergänzung
- Kommunale Anlagen dürfen nicht beklebt werden
- Das Anbringen von Plakaten/Schildern/Transparenten an gestrichenen Lichtmasten ist nicht gestattet; dasselbe gilt für Kandelaberlaternen.
- Die Ausübung der Erlaubnis hat so zu erfolgen, dass der Straßenverkehr nicht und der Verkehr auf den Gehwegen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
- Vom Fahrbahnrand ist eine Entfernung von mindestens 0,30m einzuhalten. Für den Fußgängerverkehr muss eine Gehwegbreite von mindestens 1,20m frei bleiben.
- Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet. Die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Signalanlagen sowie die Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und -einmündungen müssen frei bleiben. Es ist diesbezüglich ein Mindestabstand von 10m - gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten - einzuhalten. An Grundstücksein- und -ausfahrten ist ein Mindestabstand von 5m einzuhalten.
- Andere Sondernutzungen und Anschläge dürfen nicht beeinträchtigt werden.
- Plakate derselben Erlaubnisinhaberin/desselben Erlaubnisinhabers müssen 100m - gerechnet nach allen Seiten - voneinander entfernt sein.
- Die Plakatständer/ Plakattafeln sind so aufzustellen und zu befestigen, dass sie durch Witterungseinfluss nicht von der Befestigung gelöst werden und dadurch Verkehrsbeeinträchtigungen bewirken. Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial, das Schäden am Träger ausschließt, zu erfolgen.
- Mit Beginn der Sondernutzung geht die Verkehrssicherungspflicht im Bereich der in Anspruch genommenen Fläche auf den Berechtigten über.
- Die Kommune ist von jeglichen Ansprüchen - auch Dritter die aus dieser Erlaubnis entstehen, freizustellen.
- Soweit Privateigentum on Anspruch genommen wird, ist die Zustimmung der/des jeweiligen Eigentümerin/Eigentümers einzuholen.
- Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie bei Störung der freien Landschaft darf die Erlaubnis nicht ausgeübt werden.
- Diese Erlaubnis ersetzt nicht nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse (z.B. Baugenehmigungen, verkehrsrechtliche Genehmigungen
- Die Erlaubnisinhaberin/Der Erlaubnisinhaber erklärt sich durch Inanspruchnahme der Erlaubnis damit einverstanden, dass widerrechtlich angebrachte Plakate und Ähnliches auf ihre/seine Kosten von der Kommune entfernt werden.
- Die Ausübung der Erlaubnis durch Dritte ist nur mit Zustimmung der Erlaubnisbehörde statthaft.
- Alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung der Erlaubnis sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden sind der Kommune zu ersetzen.
- Das Anbringen von Plakaten/Schildern/Transparenten im Bereich von Verkehrsgrünanlagen und an Straßenbäumen ist nicht gestattet.
- Diese Erlaubnis gilt nur für Plakate/Schilder/Transparente, die mit dem beigefügten Aufkleber der Stadt Brackenheim versehen sind. Die Aufkleber sind auf dem Plakat/Schild/Transparent und nicht auf dessen Träger (Plakattafel und Ähnliches) anzubringen. Bei Doppelständern/doppelseitiger Anbringung ist jedes einzelne Plakat mit dem Aufkleber zu versehen (--> 2 Punkte je Doppelständer erforderlich!).
- Im Falle eines Widerrufs dieser Erlaubnis besteht kein Ersatzanspruch gegen die Kommune.
Verwandte Lebenslagen
Organisationseinheiten
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die interkommunal abgestimmte Fassung wurde zuletzt am 21.02.2020 freigegeben.
Ergänzung durch Stadt Brackenheim
